SATZUNG

NETZWERK KINDER- und JUGENDARBEIT e.V.

 

(im Nachfolgenden werden lediglich aus Vereinfachungsgründen nur die männlichen Formen verwendet, aber jeder Zeit können die angesprochenen Personen auch weiblich sein!)

 

Die Gründungsveranstaltung des Vereins Netzwerk Kinder- und Jugendarbeit e.V. am 30.11.2010 fasste, nach Diskussion der einzelnen Paragraphen, einstimmig den Beschluss zur Gründung. Die Satzung KiJu e.V. wurde am 23.03.2017 neugefasst und bestätigt.

 

§ 1 Name, Sitz und Gerichtsstand

  (1) Der Verein führt den Namen „Netzwerk Kinder- und Jugendarbeit e.V.“, in abgekürzter Form „KiJu e.V.“.

  (2) Der Verein hat seinen Sitz in 97078 Würzburg.

  (3) Als Gerichtsstand gilt Würzburg.

 

§ 2 Zweck des Vereins

  (1) Der KiJu e.V. verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts                              „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

  (2) Zweck des KiJu e.V.s ist die Kinder- und Jugendhilfe.

  (3) Dieser Vereinszweck soll verwirklicht werden insbesondere durch, Vernetzungs-, Beratungs-, Unterstützungs-              und Fortbildungsangebote für hauptamtliche und ehrenamtliche Mitarbeiter sowie Kinder, Jugendliche und                  Heranwachsende in den verschiedensten Formen der Kinder- und Jugendarbeit. Grundlage der Vereinsarbeit in          das SGB VIII, hier insbesondere die §§ 11 bis 14; Vernetzungsangebote können von Klausurtagungen der

        hauptamtlichen Fachkräfte über Fortbildungen für Ehrenamtliche bis hin zu Treffen der Kinder und                                Jugendlichen z.B. in Form eines Zeltlagers, Fußballturniers und weiteren Angeboten sein.

        Generationsübergreifende Lobbyarbeit für Familien mit Kindern und vor allem Jugendlichen. Lobbyarbeit für                die in der Kinder- und Jugendarbeit tätigen Mitarbeiter.

  (4) Der Satzungszweck wird auch durch die ideelle und materielle Unterstützung von anderen steuerbegünstigten            Körperschaften des privaten Rechts oder Körperschaften des öffentlichen Rechts verwirklicht, die mit den                    Mitteln steuerbegünstigte Zwecke i.S.d. Satzung verwirklichen.

  (5) Der Verein ist parteipolitisch und konfessionell unabhängig und neutral.

  (6) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

 

§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft

  (1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden, die sich zu den Vereinszielen bekennt.

  (2) Über die Aufnahme entscheidet auf schriftlichen Antrag, der an den Vorsitzenden oder den Kassier zu richten              ist, der Vorstand. Ein abgelehnter Bewerber um die Mitgliedschaft hat innerhalt eines Monats nach Bekanntgabe

        des Ablehnungsbeschlusses das Recht, die nächste Mitgliederversammlung anzurufen. Diese entscheidet                      endgültig.

  (3) Ein Anspruch auf Mitgliedschaft besteht nicht.

 

§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft

  (1) Die Mitgliedschaft endet

   a. durch Tod mit dem Todestag,

   b. durch Austritt. Der Austritt kann nur bis zum 30.09. eines Kalenderjahres zum Ende dieses Kalenderjahres                    schriftlich erklärt werden. Die Austrittserklärung ist an den Vorsitzenden zu richten und erfolgt nur dann                      rechtzeitig, wenn die spätestens zum 30.09. beim Vorsitzenden eingegangen ist.

   c. durch Beschluss des Vorstands, wenn das Mitglied mit der Zahlung von Mitgliedsbeiträgen im Rückstand ist. Die         Mitgliedschaft endet, wenn auch nach schriftlicher 1. Mahnung der Zahlungsrückstand nicht innerhalb von zwei          Monaten ausgeglichen ist. Auf diese Rechtsfolge ist in der 1. Mahnung hinzuweisen.

   d. durch Ausschluss. Der Ausschluss aus dem Verein ist zulässig, wenn das Verhalten des Mitglieds in grober Weise         gegen die Interessen des Vereins verstößt oder sonst ein wichtiger Grund gegeben ist. Nach Möglichkeit soll das         Mitglied jedoch nicht ausgeschlossen, sondern unter ausdrücklichen Hinweis auf den Ausschluss abgemahnt               werden. Das ausgeschlossene Mitglied hat innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Ausschlusses                       (unzustellbare Postsendungen gelten als bekannt gegeben, wenn der Beschluss an die zuletzt bekannte                         Adresse versandt worden ist) die Möglichkeit, die nächste Mitgliederversammlung anzurufen; diese                               entscheidet endgültig über die Mitgliedschaft. Bis zur Entscheidung der Mitgliederversammlung ruhen die                     Mitgliedschaftsrechte.

  (2) Das ausgeschiedene oder ausgeschlossene Mitglied hat keinerlei Ansprüche auf das Vereinsvermögen.

 

§ 5 Mitgliedsbeiträge und Mittel des Vereins, Geschäftsjahr, Aufwandsentschädigun§ Aufwandsentschädigung

  (1) Es ist ein Mitgliedsbeitrag zu entrichten. Die Höhe des Mitgliedsbeitrages wird in einer Beitragsordnung                         festgelegt. Über die Beitragsordnung entscheidet die Mitgliederversammlung mit relativer Mehrheit der                        anwesenden Mitglieder.

  (2) Der Mitgliedsbeitrag ist eine Bringschuld. Er ist für das Jahr des Erwerbs bzw. der Beendigung der Mitgliedschaft          in voller Höhe zu entrichten. Der Beitrag ist bis spätestens 28. Februar des laufenden Geschäftsjahres fällig.

  (3) Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr.

  (4) Eine Aufnahmegebühr in den Verein wird nicht geschuldet.

  (5) Der Verein finanziert seine Maßnahmen, Projekte, Arbeitsmaterialien usw. neben den Mitgliedsbeiträgen vor                allem über Sponsoren und weitere Finanzierungsmöglichkeiten.

  (6) Mittel des KiJu e.V. dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten                    keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des              Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Die mit einem                      Ehrenamt betreuten Mitglieder haben Anspruch auf Ersatz tatsächlich erfolgter Auslagen.

  (7) Bei Bedarf können Vereinsämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten entgeltlich auf der                        Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer angemessenen Aufwandsentschädigung ausgeübt             werden.

  (8) Die Entscheidung über eine entgeltliche Vereinstätigkeit nach Absatz 7 trifft der Vorstand. Gleiches gilt für die              Vertragsinhalte und die Vertragsauflösung.

  (9) Der Vorstand ist ermächtigt, Tätigkeiten für den Verein gegen Zahlung einer angemessenen Vergütung oder                  Aufwandsentschädigung zu beauftragen. Maßgebend ist die Haushaltslage des Vereins.

  (10) Im Übrigen haben die Mitglieder und Mitarbeiter des Vereins, die im Auftrag des Vereins mit vorherigem                       Beschluss des Vorstandes handeln, einen Aufwendungsersatzanspruch nach § 670 BGB für solche                                   Aufwendungen, die ihnen durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind. Hierzu gehören insbesondere                 Fahrtkosten, Reisekosten, Porto, Telefon usw. Erstattungen werden nur gewährt, wenn die Aufwendungen mit             Belegen und Aufstellungen, die prüffähig sein müssen, nachgewiesen werden.

  (11) Vom Vorstand mit den Revisoren können per Beschluss im Rahmen der steuerrechtlichen Möglichkeiten                        Beiträge über die Höhe des Aufwendungsersatzes nach § 670 BGB festgesetzt werden.

  (12) Die Überprüfung der Geschäftsführung obliegt der Mitgliederversammlung.

 

§ 6 Organe des Vereins

  Organe des KiJu e.V.s sind:

  (1) Die Mitgliederversammlung

  (2) Der Vorstand

  (3) Arbeitsgemeinschaften

  (4) Die Revisoren

 

§ 7 Die Mitgliederversammlung

  (1) Das oberste beschlussfassende Vereinsorgan bildet die Mitgliederversammlung.

  (2) Sie wird bei Bedarf, mindestens jedoch alle zwei Jahre jeweils im ersten Quartal vom Vorsitzenden unter                       Bekanntgabe der Tagesordnung schriftlich einberufen. Zwischen der Versendung der Einladung und dem

        Versammlungstag müssen mindestens 14 Tage liegen.

  (3) Sie ist außerdem einzuberufen, wenn dies 10% der Mitglieder schriftlich unter Darlegung der Gründe                              beantragen. In diesem Fall muss die Mitgliederversammlung spätestens innerhalb von zwei Monaten                            einberufen werden. Bei besonders dringlichen Angelegenheiten ist der Vorsitzende berechtigt von der                          Einhaltung der Frist abzusehen (außerordentliche Mitgliederversammlung). In der Einladung ist auf die                           besonderen Umstände ausdrücklich hinzuweisen.

  (4) Anträge, die von der Mitgliederversammlung behandelt werden sollen, müssen spätestens 21 Tage vorher beim          Vorsitzenden schriftlich eingereicht werden. Ist diese Frist nicht gewahrt, so kann ein Antrag behandelt werden,

        wenn er vom Vorstand zur Abstimmung zugelassen wird.

  (5) Die Einladung zur Mitgliederversammlung erfolgt ordnungsgemäß, wenn sie andie letzte, vom Mitglied                          benannte Adresse versandt wurde.

  (6) Der Mitgliederversammlung obliegt

   a. die Wahl des Vorstands.

   b. die Bestellung von zwei Revisoren.

   c. die Entlastung des Vorstands.

   d. die Abberufung des Vorstands.

        Diese kann nur erfolgen, wenn sich mindestens 75% der erschienen Mitglieder dafür aussprechen und wenn                zugleich ein neuer Vorstand mit einfacher Mehrheit gewählt wird (konstruktives Misstrauen).

   e. die Abstimmung über Satzungsänderungen (siehe § 12 Satzung KiJu e.V.).

   f. Abstimmungen zu sonstigen Vereinsangelegenheiten, welche durch den Vorstand vorgelegt werden.

   g. die Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins (siehe § 13 Satzung KiJu e.V.).

   h. die Änderung des Beitrags im Sinne von § 5 Absatz 1 Satzung KiJu e.V..

   i. die endgültige Entscheidung über die Mitgliedschaft.

   j. die endgültige Entscheidung über die Gründung, sowie die Auflösung von Arbeitsgemeinschaften.

   k. die Feststellung über die Beschlussfähigkeit jeder ordnungsgemäß einberufenen Mitgliederversammlung.                     Einladungsmängel werden geheilt, wenn die nicht ordnungsgemäß geladenen Mitglieder tatsächlich erschienen          sind.

   l. Personenwahlen und Anträge werden durch Handzeichen abgestimmt, es sei denn, die Mitgliederversammlung          beschließt geheime Abstimmung.

   m. die Anfertigung einer Niederschrift über jede Mitgliederversammlung.

         Die Niederschrift muss mindestens enthalten: Ort und Tag der Versammlung, die Zahl der erschienen                           Mitglieder, im Anhang eine Liste der erschienen Mitglieder mit Unterschrift der selbigen, die Einladung, die                   gestellten Anträge sowie die gefassten Beschlüsse und vorgenommenen Wahlen. Die Niederschrift ist vom                   Vorsitzenden, im Vertretungsfall dem stellvertretenden Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterschreiben.           Wenn mehrere Personen tätig werden unterschreiben die zuletzt tätigen Personen die ganze Niederschrift.

         Jedes Vereinsmitglied ist berechtigt die Niederschrift einzusehen.

 

§ 8 Der Vorstand

  (1) Der Vorstand besteht aus dem

   a. Vorsitzenden,

   b. stellvertretenden Vorsitzenden,

   c. Kassier,

   d. Schriftführer,

   e. und bis zu drei Beisitzern.

  (2) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vertreten im Sinne des § 26 Absatz 2 BGB durch den                              Vorsitzenden, im Vertretungsfall durch den Stellvertretenden Vorsitzenden bzw. durch zwei andere                                Vorstandsmitglieder gemeinsam. Im Innenverhältnis wird bestimmt, dass der Vertretung ein Beschluss                          zugrunde liegen muss.

  (3) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Er bleibt bis zur                    satzungsmäßigen Bestellung des nächsten Vorstands im Amt.

  (4) Das Amt eines Vorstandsmitglieds endet mit seinem Ausscheiden aus dem Verein, fehlende Mehrheit bei einer            Wahl oder durch ein erfolgreiches Misstrauensvotum. Verschiedene Vorstandsämter können nicht in einer                   Person vereinigt werden. Tritt ein Vorstandsmitglied zurück oder scheidet es aus sonstigen Gründen aus, so                 kann durch den verbleibenden Vorstand ein anderes Vereinsmitglied an seiner Stelle bestimmt werden. Bei der           nächsten Mitgliedsversammlung ist dieses Amt neu zu wählen.

  (5) Der Vorstand kann bei Bedarf „besondere Vertreter“ im Sinne von § 30 BGB bestellen. Sie sind dem Vorstand                verantwortlich und haben ihm gegenüber Rechenschaft abzulegen. Sie sind an Weisungen des Vorstands                      gebunden.

  (6) Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins. Er gibt sich eine Geschäftsordnung. Er ist für alle                                       Vereinsangelegenheiten zuständig, die nicht der Mitgliedsversammlung vorbehalten ist.

  (7) Der Vorstand ist den Revisoren gegenüber verpflichtet, alle Auskünfte zu erteilen und sämtliche Unterlagen, die          in Verbindung mit den Vereinsmitteln stehen zur Verfügung zu stellen.

  (8) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend ist. Bei                        Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden; bei dessen Abwesenheit die des stellvertretenden

        Vorsitzenden.

  (9) Die Teilnahme an Vorstandssitzungen ist für die Vorstandsmitglieder verpflichtend.

  (10) Der Vorstand kann einen Geschäftsführer bestellen. Dieser kann vom Vorstand mit der Wahrnehmung von                  Aufgaben für den Verein (Erledigungen von Verwaltungsaufgaben, Buchführung etc.) beauftragt werden.

 

§ 9 Die Arbeitsgemeinschaften

  (1) Gründung und Auflösung von AGs muss von drei Mitgliedern schriftlich oder mündlich den                                                Vorstandsmitgliedern gegenüber beantragt werden.

  (2) Der Vorstand beschließt über Gründung oder Auflösung von AGs.

  (3) Die AGs werden wirtschaftlich nach außen durch den Vorstand des KiJu e.V. vertreten.

  (4) AGs sind ein Interessenszusammenschluss innerhalb des KiJu e.V. und verfügen über kein eigenes Vermögen.

 

§ 10 Revisoren

  (1) Revisoren sind prüfendes Organ zur Thematik ordnungsgemäße Kassenführung und Mitteleinsatz im Sinne des         Vereinszwecks.

  (2) Auf der Mitgliederversammlung werden Revisoren zur Wahrnehmung des Amtes bestellt.

  (3) Ihre Amtszeit verläuft parallel zur Amtszeit des Vorstands.

  (4) Die Revisoren haben Auskunftspflicht gegenüber der Mitgliederversammlung. Sie stellen der                                            Mitgliederversammlung einen ausführlichen Prüfbericht mündlich vor und übergeben dem Protokollant eine              schriftliche Ausführung zur Prüfung der Kasse und Einsatz der Mittel. Revisoren haben das Recht und bei                      ordnungsgemäßer Führung der Kasse die Pflicht die Entlastung der Vorstandschaft zu empfehlen.

 

§ 11 Wahlen und Abstimmungen

  (1) Wahlen sind personenbezogen und Abstimmungen themenbezogen.

  (2) Wahlen sind Recht und Pflicht eines jeden Mitgliedes und unterliegen einem besonderen Schutz.                                      Personenwahlen finden grundsätzlich geheim und frei statt.

  (3) Bei anstehenden Wahlen, soll das Interesse des einzelnen Mitglieds an Wahlämtern erfragt werden.

  (4) Dem Vorstand wird ein Vorschlagsrecht eingeräumt. Jedes Mitglied hat auf der Mitgliederversammlung                          Vorschlagsrecht für weitere Kandidaten, diese werden nach Einverständnis des Betroffenen zusätzlich                            aufgenommen.

  (5) Bei Wahlen entscheidet die einfache Mehrheit. Stehen mehrere Kandidaten für ein Amt zur Verfügung und                    konnte im ersten Wahlgang kein Kandidat die einfache Mehrheit auf sich vereinen so treten im zweiten                          Wahlgang die zwei Kandidaten gegeneinander an, die die meisten Stimmen auf sich vereinen konnten.

  (6) Bei Abstimmungen entscheidet die relative Mehrheit, Ausnahmen bestehen in § 12 Satzungsänderungen und             § 13 Auflösung des Vereins. Bei Stimmengleichheit innerhalb der Mitgliederversammlung, muss die Diskussion            weitergeführt werden und eine weitere Abstimmung stattfinden, bei erneuter Stimmengleichheit gibt die                      Stimme des Vorsitzenden, im Verhinderungsfall des stellvertretenden Vorsitzenden, den Ausschlag. Bei                          Stimmgleichheit innerhalb sonstiger Sitzungen, gibt die Stimme des Vorsitzenden in Vorstandssitzungen den                 Ausschlag.

 

 

§ 12 Satzungsänderungen

  (1) Satzungsänderungen können nur in der Mitgliederversammlung behandelt werden und müssen bereits in der            Einladung angezeigt werden. Die zu ändernden Satzungsbestimmungen sind explizit auszuweisen.

  (2) Satzungsänderungen werden wie folgt behandelt: Die alte Fassung wird der angestrebten neuen Fassung in der          Tagesordnung gegenübergestellt und eine Begründung für die Änderung gegeben. In der Einladung wird                      ausdrücklich auf die geplante Satzungsänderung und die zu ändernde Satzungsbestimmung hingewiesen.

  (3) Satzungsänderungen können, gemäß § 33 Absatz 1 BGB, nur mit einer Mehrheit von 75 % der erschienenen                 Mitglieder beschlossen werden. Satzungsänderungen aufgrund behördlicher Maßnahmen (z.B. Auflagen oder

       Bedingungen) können vom Vorstand beschlossen werden. Sie sind in der nächsten Mitgliederversammlung                  vorzutragen.

  (4) Jede Satzungsänderung ist dem zuständigen Finanzamt durch Übersendung der geänderten Satzung                             anzuzeigen.

 

§ 13 Auflösung des Vereins

  (1) Der Verein kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aufgelöst werden. Für den Auflösungsbeschluss              ist eine Mehrheit von 75% der anwesenden Vereinsmitglieder erforderlich.

  (2) Die Liquidation erfolgt durch den Vorstand.

  (3) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins zu gleichen         Teilen an die Sparkassenstiftung für den Landkreis Würzburg und die Bürgerstiftung Würzburg und Umgebung,           die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden haben.